Rn 32

Bleibt die Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners, kann dieser sie weiter benutzen, sofern dadurch nicht die spätere Verwertung dem Grunde oder der Höhe des zu erzielenden Erlöses nach gefährdet wird, insb durch Abnutzung oder Beseitigung der Kenntlichmachung (MüKoZPO/Gruber Rz 51; Zö/Herget Rz 21). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird der GV aber regelmäßig Anlass haben, die Pfandsache an sich zu nehmen (s Rn 19), es sei denn, er kann durch andere Maßnahmen eine Benutzung durch den Schuldner verhindern. Belässt der Gerichtsvollzieher Tiere im Gewahrsam des Schuldners, so kann er mit dem Schuldner vereinbaren, dass dieser befugt sein soll, die gewöhnlichen Nutzungen der Tiere (zB die Milch gepfändeter Kühe) als Entgelt für deren Fütterung und Pflege im Haushalt zu verbrauchen (§ 82 III GVGA).

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