Rn 21

Werden Pfandsachen (auch nur vorübergehend bis zur Fortschaffung, vgl § 82 I 2 GVGA) im Gewahrsam des Schuldners belassen, ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht wird. Fehlt es an der Kenntlichmachung, ist die Pfändung nichtig; es kommt weder zur Verstrickung noch entsteht ein Pfändungspfandrecht. Der Mangel wird nicht durch spätere Inbesitznahme geheilt, sondern es muss neu gepfändet werden (St/J/Würdinger Rz 40; für Wirksamkeit ex nunc, wenn der GV nachträglich eine Kennzeichnung vornimmt: MüKoZPO/Gruber Rz 35). Die Pflicht des GV zur Ersichtlichmachung ist Amtspflicht ggü Gläubiger und Schuldner (BGH NJW 59, 1775), deren Verletzung zu Amtshaftungsansprüchen gegen den Staat führen kann. Hat der GV gepfändete Sachen zunächst nicht im Gewahrsam des Schuldners belassen und gibt er sie später unter Aufrechterhaltung der Pfändung an den Schuldner heraus, muss er die Pfändung nunmehr ersichtlich machen; anderenfalls erlischt das Pfändungspfandrecht (§ 82 V GVGA).

1. Ersichtlich machen.

 

Rn 22

Die Pfändung ist so kenntlich zu machen, dass sie jedem Dritten, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet, erkennbar ist (AG Kassel JurBüro 16, 662). Es muss sich außerdem eindeutig ergeben, welche konkreten Gegenstände gepfändet sind (LG Frankfurt DGVZ 90, 59). Soll nur ein Teil von mehreren gleichartigen Sachen (zB eines Warenlagers) gepfändet werden, muss dieser Teil körperlich ausgesondert werden; es genügt nicht, den zu pfändenden Teil eines Vorrats einer Gattung nach Gewicht oder Stückzahl anzugeben (RG JW 1915, 523; 1916, 200; 1916, 1023).

a) Durch Anlegung von Siegeln oder sonst geeigneten Pfandzeichen.

 

Rn 23

Der GV soll idR jedes einzelne Pfandstück an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer Siegelmarke oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen versehen (§ 82 I 4 GVGA; vgl aber AG Göttingen DGVZ 72, 32, das die Anbringung des Pfandsiegels auf der der Wand zugekehrten Seite eines Schrankes für ausreichend erachtet); Rücksichtnahme auf das Interesse des Schuldners, dass die Vollstreckungsmaßnahmen nicht jedermann offenbar werden, ist nur insoweit geboten, als die Wirksamkeit und der Zweck der Pfändung nicht gefährdet werden (vgl Zö/Herget Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 17). Das Pfandzeichen muss mit dem Pfandstück mechanisch verbunden sein, jedoch sind Beschädigungen der Sache zu vermeiden (§ 82 I 5, 6 GVGA). Für eine Mehrzahl von Pfandstücken – insb eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem Behältnis oder in einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Schuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden – genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen, wenn es so angelegt wird, dass kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann, ohne dass das Pfandzeichen zerstört wird; den Schlüssel zu versiegelten Behältnissen oder Räumen nimmt der GV an sich (§ 82 I 8, 9 GVGA).

b) Auf sonstige Weise.

 

Rn 24

Abs 2 S 2 stellt es dem GV frei, ob er die Pfändung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich macht; beide Möglichkeiten stehen also gleichwertig nebeneinander (RGZ 126, 346, 347; MüKoZPO/Gruber Rz 34; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 17). § 82 I 7 GVGA weist den GV jedoch an, das Dienstsiegel oder den Dienststempel zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenständen nur dann zu verwenden, wenn die Anbringung von Siegelmarken oder anderen Pfandzeichen unmöglich oder unzweckmäßig ist.

 

Rn 25

Zur Kenntlichmachung in sonstiger Weise kommt insb die Pfandanzeige in Betracht, ein auf die Pfändung hinweisendes Schriftstück, das der GV an dem Ort, an dem sich die Pfandstücke befinden, so anbringt, dass jedermann davon Kenntnis nehmen kann; sie ist vom GV zu unterschreiben und zu siegeln (§ 82 II GVGA). Damit klar ist, welche von mehreren an dem Ort befindlichen Gegenständen gepfändet sind, sind die Pfandstücke in der Pfandanzeige genau zu bezeichnen.

 

Rn 26

Bei nicht eingetragenen Schiffen (in eingetragene Schiffe erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 870a durch Eintragung einer Schiffshypothek oder Zwangsversteigerung, s dort) ist die Pfändung idR dadurch ersichtlich zu machen, dass dem Schiff eine mit Schloss und Siegel versehene Kette angelegt wird; außerdem ist für die Bewachung des Schiffes zu sorgen (§ 84 GVGA).

2. Folgen der Kenntlichmachung.

 

Rn 27

Ist die Kenntlichmachung ordnungsgemäß erfolgt, bleibt die dadurch bewirkte Pfändung auch bestehen, wenn die Erkennbarkeit vom Schuldner oder einem Dritten eigenmächtig beseitigt oder sonst ohne Zustimmung des Gläubigers oder des GV aufgehoben wird (RGZ 161, 109, 114); der GV hat die Pfändung aber unverzüglich wieder ersichtlich zu machen (§ 82 VII 1 GVGA). Die Pfändung verliert ihre Wirkung, wenn die Erkennbarkeit mit Wissen und Willen des Gläubigers oder des GV beseitigt wird (RGZ 161, 109, 114).

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