Rn 9

Leben in einer Wohnung mehrere Personen, hat grds der Haushaltsvorstand Alleingewahrsam an allen Sachen, es sei denn, sie werden von einem Bewohner unter alleinigem Verschluss aufbewahrt oder dienen offensichtlich allein dessen persönlichem Gebrauch. Sachen, die sich in einem einer erwachsenen Person zur Alleinbenutzung zugewiesenen Raum befinden, stehen in deren Alleingewahrsam (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7; aA Zö/Herget Rz 9, der offenbar einem Familienangehörigen Gewahrsam nur bei entgeltlicher Überlassung eines Raums zur Alleinbenutzung zuerkennen will). Bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern haben beide Gewahrsam an den Sachen in der gemeinsamen Wohnung, auch während der Strafhaft des einen Ehegatten/Lebenspartners, solange kein Getrenntleben anzunehmen ist (Ddorf NJW-RR 95, 963, 964 [OLG Düsseldorf 13.05.1994 - 3 W 371/93]). Soweit aber nach § 1362 I BGB das Eigentum des Schuldners vermutet wird, gilt er nach § 739 als alleiniger Gewahrsamsinhaber (vgl § 739 Rn 1–5); dies gilt nicht analog für nichteheliche Lebensgemeinschaften (BGHZ 170, 187, 191). Bei Wohngemeinschaften gibt es regelmäßig keinen Haushaltsvorstand; an den Sachen in den Gemeinschaftsräumen besteht Mitgewahrsam, Alleingewahrsam an den Sachen, die offensichtlich dem persönlichen Gebrauch eines Bewohners dienen oder die sich in zur alleinigen Nutzung überlassenen Räumen befinden (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7).

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