Rn 8

Der Wohnungsinhaber, gleichviel ob er Eigentümer oder Mieter ist, hat grds Alleingewahrsam an allen Sachen, die sich in der Wohnung befinden, auch wenn sie mitgemietet sind (zB bei möbliert gemietetem Zimmer). Der Vermieter, dem ein Betretungsrecht eingeräumt ist, etwa zur Pflege der in seinem Eigentum stehenden Sachen oder zur Erbringung von Dienstleistungen (zB bei Hotelzimmer), hat nicht deswegen (Mit-)Gewahrsam (MüKoZPO/Gruber Rz 14; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7; aA St/J/Würdinger Rz 15). Gewahrsam kann auch an Sachen bestehen, die sich in den Räumen eines Dritten befinden, z.B. wenn der Untermieter einen Teil seiner Sachen in anderen Räumen des Untervermieters verwahrt (vgl § 70 I 3 GVGA) oder der Untervermieter Sachen, die nicht mitvermietet sind, in dem untervermieteten Raum (zB in einem Schrank, der dem Untermieter nicht zur Benutzung überlassen ist) aufbewahrt (vgl Zö/Herget Rz 5). In solchen Fällen ist der Gerichtsvollzieher auch berechtigt, die Räume des Dritten zur Durchführung der Vollstreckung zu betreten (vgl § 70 I 4 GVGA).

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