Rn 6

Der Klageantrag ist auf den Urteilsausspruch zu richten, dass der Kl aus dem Erlös der Verwertung des (genau zu bezeichnenden) Gegenstandes nach Abzug der Vollstreckungskosten bis zum Betrag seiner (ebenfalls genau zu bezeichnenden) Forderung (einschl Kosten, Zinsen, Nebenforderungen) vorrangig zu befriedigen ist. Macht der Kl das Bestehen eines gleichrangigen Rechts geltend, ist die Klage auf anteilige Befriedigung gerichtet. Bei Vorlage des Urteils zahlen der GV in entspr Anwendung des § 775 oder die Hinterlegungsstelle (früher: gem § 13 II Nr 2 HinterlO; jetzt nach Maßgabe der jeweils geltenden Landesgesetze) den Erlös in Höhe des ausgeurteilten Betrags an den Kl aus.

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