Rn 11

Für die Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Titel ist § 804 aufgrund der Verweisung in § 62 II 1, § 85 I 3 ArbGG anzuwenden. § 282 AO enthält eine § 804 entsprechende Regelung. Gemäß § 5 I VwVG ist § 282 AO für die Verwaltungsvollstreckung anwendbar, ebenso (über die Verweisung in § 169 I 1 VwGO auf § 5 I VwVG) für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel zugunsten der öffentlichen Hand. Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel gegen die öffentliche Hand ist § 170 I 2, 3 VwGO zu beachten. Ansonsten gilt § 167 I 1 VwGO iVm § 804.

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