Rn 14

Auskunftsverpflichtet ist das Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg), § 35 I Nr 15 StVG. Es geht um die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 I StVG. Diese indizieren den Gewahrsam und das Eigentum des Schuldners. Bei der Vollstreckung in ein so ermitteltes Fahrzeug ist jedoch der Pfändungsschutz nach § 811 I Nr 1b zu beachten. Mit dem Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers korrespondiert die behördliche Übermittlungsbefugnis nach §§ 35 I Nr 15, 36 IIe StVG, § 39 Va FZV. Nach § 35 I Nr 15 StVG wird die Auskunft nur erteilt, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Übermittlungsbefugnis richtet sich nicht nach § 39 III 1 StVG (entgegen Hergenröder DGVZ 22, 181, 187), sodass die dort geregelte Bagatellgrenze iHv 500 EUR bei der Abfrage durch den Gerichtsvollzieher unbeachtlich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge