Rn 8

Eine Verweigerung ist der andere denkbare Haftgrund. Er liegt zum einen vor, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft ganz oder teilweise ablehnt. Auch wissentliche Falschangaben, ein unvollständiges Verzeichnis (LG Kleve JurBüro 13, 46) oder die Erklärung, keine Kenntnis über die eigenen Vermögensverhältnisse zu haben, stellen eine Verweigerung dar. Wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur eigenen Wohnung verweigert, obwohl dorthin ordnungsgemäß geladen wurde, stellt dies aber im Hinblick auf Art 13 GG nur dann eine Verweigerung dar, wenn zumindest einmal auch in die Geschäftsräume des Gerichtsvollziehers geladen wurde (o § 802f Rn 19).

 

Rn 9

Von einer Verweigerung ohne Grund ist zum anderen auszugehen, wenn der Schuldner gegen die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft keine Erinnerung oder keinen Widerspruch einlegt oder diese rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der (entfallene) Widerspruch nach § 900 IV 2 aF aufschiebende Wirkung hatte, so dass die Vermögensauskunft zunächst nicht abgegeben werden musste. Schon die Einlegung des Widerspruchs führte also zu einer begründeten Verweigerung. Bei der nunmehr allein möglichen Erinnerung besteht die Möglichkeit einstweiliger Anordnung aufschiebender Wirkung gemäß §§ 766 I 2, 732 II. Nur in diesem Falle sollte also von einer begründeten Verweigerung ausgegangen werden. Da der Widerspruch nunmehr nur noch den Ort der Abgabe betrifft (§ 802f II 2), kann zudem dessen Einlegung nur ein Grund zur Verweigerung der Abgabe in den eigenen Räumlichkeiten sein. Nachträglich entstandene Einwendungen sind jedenfalls zu prüfen, da es auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Zeitpunkt der Entscheidung über den Haftbefehl ankommt (o Rn 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge