Rn 17

Gegen die Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde des Gläubigers nach § 793 statthaft. Auch gegen den Erlass des Haftbefehls ist seitens des Schuldners die sofortige Beschwerde statthaft. Die Frist beginnt mit Übergabe der Abschrift (Rn 14). Der Haftbefehl ist ein Zwangsmittel nach § 570 I, sodass der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (BGH NJW 21, 3536 [BGH 18.06.2021 - I ZB 30/21]). Da der Haftbefehl nicht mehr in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, entfällt nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Haftentlassung das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung einer Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl (vgl LG Tübingen v 14.4.15 – 5 T 55/15 – nv; anders § 915 I aF, dazu LG Nürnberg-Fürth DGVZ 06, 74). Mit Erledigung der Hauptsache – Abgabe der Vermögensauskunft – kann aber eine Umstellung des Beschwerdeantrages auf eine Feststellung erfolgen, dass keine Pflicht zur Abgabe bestand. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus einem tief greifenden Grundrechtseingriff infolge der Verhaftung und Einlieferung in die JVA (BGH NJW 19, 2234 [BGH 28.03.2019 - I ZB 63/18]). Gegen die Verhaftung selbst kann der Schuldner Erinnerung (§ 766) einlegen. Dem Gläubiger steht dieser Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Verhaftung zu.

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