Rn 4

Die Abnahme der Auskunft kann in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers (Abs 1 S 2) stattfinden oder in der Wohnung des Schuldners (Abs 2). Der Gerichtsvollzieher kann insoweit den Ort wählen. Bei Wahl der Wohnung des Schuldners als Ort der Abgabe der Vermögensauskunft sieht die Norm allerdings ein auf eine Woche befristetes Widerspruchsrecht des Schuldners vor (Abs 2 S 2). Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 13 GG) kann der Schuldner also nicht verpflichtet werden, den Gerichtsvollzieher zur Vermögensauskunft in seine Wohnung zu lassen. Nutzt der Schuldner diese Frist nicht und versäumt schuldhaft die in seiner Wohnung anberaumte Abnahme der Vermögensauskunft, gilt dies als pflichtwidrige Säumnis (Abs 2 S 3), so dass grds die Folgen der verweigerten Vermögensauskunft in Betracht kommen (§§ 802g, 802l: Haft, Drittauskünfte, s allerdings noch u. Rn 19, 20). Der Gerichtsvollzieher wird aber auch dann nicht zum Betreten der Wohnung gegen den Willen des Schuldners berechtigt (BTDrs 16/10069, 27). Die Vermögensauskunft kann in analoger Anwendung des § 128a auch im Wege der Bild- und Tonübertragung abgenommen werden, soweit nicht die Natur des Termins dem ausnw entgegensteht (LG Oldenburg v 11.2.21 – 6 T 75/21; zust Schmidt RDi 21, 263, der indes eine gesonderte gesetzliche Klarstellung anregt).

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