Rn 15

Da die Daten beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt werden (Abs 6, § 802k), muss der Schuldner feststellen können, welche Daten über ihn hinterlegt werden. Es ist ihm deshalb auf Antrag ein Ausdruck zu erteilen, was allerdings nicht sofort vor Ort erfolgen muss, so dass der Ausdruck dem Schuldner auch später übersandt werden kann (BTDrs 16/10069, 27). Ein Antrag auf Erteilung einer Abschrift ist möglich bis das elektronisch gespeicherte Verzeichnis gem § 5 II 4 VermVV beim GV gelöscht worden ist (AG Dresden DGVZ 15, 150, 151). Verlangt der Schuldner die Erteilung eines Ausdrucks, so sind die dadurch entstandenen Kosten von Nr 260 des KV zum GVKostG nicht mehr gedeckt, sondern mit einer Pauschale gem Nr 700 des KV zu berechnen und als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung iSd § 13 GvKostG vom Kostenschuldner zu verlangen (Karlsr v 12.3.21 – 15 W 45/20).

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