Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Aktenzeichen 2 T 27/20)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der ... gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 20.04.2020, Az. 2 T 27/20, wird die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für die dem Schuldner erteilten Ablichtungen seiner Vermögensauskunft vom 09.04.2019 in Höhe von 5 Euro zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid und beantragte beim zuständigen Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Schuldner gab die Vermögensauskunft ab und beantragte eine Ablichtung des Protokolls und eines Auszugs des Vermögensverzeichnisses, die ihm ausgehändigt wurden. Der Gerichtsvollzieher sandte auch der Gläubigerin einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und hat der Gläubigerin eine Dokumentenpauschale nach KV GvKostG Nr. 700 in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt.

Gegen den Kostenansatz legte die Gläubigerin Erinnerung ein und beanstandete - soweit für die weitere Beschwerde von Belang - den Ansatz der Dokumentenpauschale KV GvKostG Nr. 700 für den Auszug des Vermögensverzeichnisses. Auf die Erinnerung berichtigte das zuständige Amtsgericht Bühl den Kostenansatz dahingehend, dass die Dokumentenpauschale abgesetzt wurde und ließ die Beschwerde zu.

Die ... legte hiergegen Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, dass nur eine Abschrift kostenfrei zu erteilen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Bezirksrevisorin vom 18.03.2020 Bezug genommen. Das Amtsgericht Bühl half der Beschwerde nicht ab.

Das Landgericht Baden-Baden wies die sofortige Beschwerde der ... zurück und ließ, soweit die Absetzung der Gebühr von 5 Euro betroffen ist, die weitere Beschwerde zu. Es vertrat die Auffassung, dass nach KV GvKostG Nr. 700 Abs. 4 eine Dokumentenpauschale von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben wird, von dem die Gebühr KV GvKostG Nr. 260 oder 261 zu erheben ist. Da der Gerichtsvollzieher auf Antrag der Gläubigerin dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen hat, war eine Gebühr KV GvKostG Nr. 260 von der Gläubigerin zu erheben und wurde auch erhoben. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GvKostG würden Gläubigerin und Schuldner gesamtschuldnerisch für die Kostenschuld haften. Von beiden sei daher die Gebühr KV GvKostG Nr. 260 zu erheben. Schon der Wortlaut der Norm spreche dafür, Gläubiger und Schuldner als jeweilige Kostenschuldner der Gebühr KV GvKostG Nr. 260 einen kostenfreien Auszug zur Verfügung zu stellen. Hierfür spreche auch der Zweck der Regelung, habe doch der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger nach § 802 f Abs. 6 ZPO einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und dem Schuldner nach § 802 f Abs. 5 S. 3 ZPO auf dessen Antrag einen Ausdruck zuzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 20.04.2020 Bezug genommen.

Die Bezirksrevisorin legte hiergegen namens der ... weitere Beschwerde ein. KV GvKostG Nr. 700 Abs. 4 betreffe nur die von Amts wegen an den Gläubiger zu erteilenden Abschriften; auch bei den Regelungen in KV GvKostG Nr. 261 und KV GvKostG Nr. 700 Abs. 4 S. 2 gehe es allein um die Zuleitung an einen Gläubiger. Im Hinblick auf den klaren Regelungsinhalt verbiete sich ein Vergleich mit vergleichbaren Regelungen in anderen Kostengesetzen. Das Landgericht Baden-Baden half der weiteren Beschwerde nicht ab.

II. 1. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der ... ist begründet.

Zu Recht setzte der Gerichtsvollzieher in der Kostenrechnung eine Dokumentenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 700 in Höhe von 5 Euro an. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist unbegründet.

a) KV GvKostG Nr. 700 Abs. 4 S. 1 bestimmt, dass eine Dokumentenpauschale für die erste Kopie oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben wird, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Streit besteht darüber, ob der Ausnahmetatbestand auch eingreift, wenn dem verhafteten Schuldner auf Verlangen nach Erstellung einer Vermögensauskunft ein Auszug erteilt wird, § 802 f Abs. 5 S. 3 ZPO.

aa) Die Befürworter der Anwendung von KV GvKostG Nr. 700 Abs. 4 S. 1 argumentieren, nach der Formulierung sei der Begriff "erste Abschrift" auf den jeweiligen Kostenschuldner, also Gläubiger und Schuldner bezogen, weil sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen lasse, dass die Dokumentenpauschale nur von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben werde, von dem die Kosten letztlich beglichen werden. Vielmehr beziehe sie sich auf diejenigen Kostenschuldner, von denen die Gebühr zu erheben sei. Dies treffe jedoch auf Gläubiger und Schuldner gleichermaßen zu, da auch der Schuldner nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und ...

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