Rn 8

Hintergrund ist die Regelung der ›elektronischen Akte‹ gem § 299 III. Durch elektronische Übermittlung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kann der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auf Antrag auch elektronisch übermitteln. Zusätzlich zur qualifizierten elektronischen Signatur (vgl § 130a III) ist der Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme durch geeignete technische Maßnahmen, insb durch Verschlüsselung, sicherzustellen (BTDrs 16/10069, 26). Der entsprechende Antrag ist im Freifeld in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV zu stellen, s § 802a Rn 4.

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