Rn 1

Geregelt wird die Geltungsdauer einer erteilten Vermögensauskunft. Die Sperrfrist wurde im Verhältnis zum früheren § 903 aF von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies ist vor allem den schnelleren Veränderungen im Wirtschafts- und Arbeitsleben geschuldet, sowie der Tatsache, dass Nachbesserungsanträge von Gläubigern sehr häufig sind (vgl Seip DGVZ 06, 1, 3; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rz 83). Die Frist kann noch verkürzt werden, wenn auf eine wesentliche Veränderung der Umstände des Schuldners zu schließen ist. Die Sperrfrist gilt unabhängig davon, ob es sich um dasselbe Zwangsvollstreckungsverfahren eines Gläubigers, ein anderes Zwangsvollstreckungsverfahren desselben Gläubigers oder das Zwangsvollstreckungsverfahren eines Folgegläubigers handelt (BTDrs 19/27636, 25). Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung der amtlichen Überschrift zum 1.1.22 (›Weitere‹ Vermögensauskunft statt ›Erneute‹ Vermögensauskunft, G v 7.5.21, BGBl I, 850) noch verdeutlicht.

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