Rn 4

Wie für jede der in §§ 802a, 754 genannten Maßnahmen müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auch bei der Auskunftserteilung vorliegen, damit der Antrag des Gläubigers wirksam gestellt ist und es zur Mitwirkungspflicht des Schuldners (Rn 2) kommt. Es bedarf also der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung; vgl zuletzt BGH v 27.4.16 – VII ZB 63/14 – nv) und der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Kalendertag, Sicherheitsleistung § 751, Annahmeverzug § 756). Zudem dürfen keine Vollstreckungshindernisse vorliegen (zB Einstellung oder Beschränkung nach § 775, Insolvenzverfahrenseröffnung wg § 89 InsO [s aber § 850l Rn 37] – dazu in diesem Zusammenhang BGH NJW 16, 876, 877 [BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14] Rz 19; BGH NJW-RR 12, 1433 [BGH 24.05.2012 - IX ZB 275/10]; Jaeger/Eckardt § 89 InsO Rz 41 –, beschränkender Vollstreckungsvertrag; zur noch nicht erfolgten Erbschaftsannahme § 778, s aber Rn 7). Unabhängig davon sind die Voraussetzungen der nach §§ 98, 153 II InsO veranlassten eidesstattlichen Versicherung zu beurteilen.

 

Rn 4a

Dem Gläubiger fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn er bereits sichere Kenntnis über den Vermögensstand des Schuldners hat bzw von vornherein feststeht, dass der Schuldner kein Vermögen hat (Zö/Seibel § 802c Rz 3; BGH MDR 16, 729 [BGH 03.03.2016 - I ZB 74/15] Rz 8; s aber § 802g Rn 10). Die bloße Behauptung des Schuldners, vermögenslos zu sein, kann indes nicht dazu führen, dass bei dem Gläubiger eine solche sichere Kenntnis vorliegt, denn diese Behauptung soll die Vermögensauskunft gerade überprüfen (LG Siegen BeckRS 20, 21565 Rz 79). Kenntnis ist iÜ nicht schon dann gegeben, wenn ein Schuldner bereits in einem Verfahren PKH beantragt und hierzu ggf Belege vorgelegt hat (AG Schweinfurt v 2.7.20 – 3 M 845/18). Hat der Gläubiger bereits Haftbefehl beantragt, soll dies das Rechtsschutzinteresse für einen weiteren Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nicht entfallen lassen (AG Heidelberg v 22.5.20 – 1 M 16/20).

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