Rn 11

Gemäß § 800 III ist, erweist sich die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer als zulässig, für die in § 797 V bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist; es sind dies die Klagen nach §§ 731, 767, 768. Der Gerichtsstand des § 800 III geht demjenigen des § 797 V vor (vgl § 797 Rn 17). § 800 III ist jedoch nur maßgebend, soweit es um die Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht geht, nicht dagegen für die Vollstreckung des persönlichen Anspruchs (KG NJW-RR 89, 1407, 1408; Hamm WM 04, 1969, 1970; Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 13; MüKoZPO/Wolfsteiner § 800 Rz 2; Musielak/Voit/Lackmann § 800 Rz 10). Allerdings soll, wenn die Klage sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht als auch die Vollstreckung des persönlichen Anspruchs richtet, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein einheitlicher Gerichtsstand anzunehmen sein; maßgeblich ist dann der Ort, an dem das Grundstück belegen ist (vgl Hamm 32 SA 31/15 v. 3.8.15; St/J/Münzberg § 800 Rz 10; Zö/Vollkommer § 800 Rz 18).

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