Rn 1

Gem § 800 I 1 kann sich der Eigentümer eines Grundstücks in einer vollstreckbaren Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Grundpfandrechts unterwerfen, dies mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Vorschrift sollte es dem dinglichen Gläubiger eines Grundpfandrechts ermöglichen, die Zwangsvollstreckung gegen spätere Grundstückseigentümer vorzunehmen, ohne diese zuvor auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen; Sicherheit und Attraktivität des dinglichen Sicherungsmittels sollten für den Gläubiger erhöht werden (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Infolge der Neufassung des § 794 I Nr 5 durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle (vgl § 794 Rn 44) ist § 800 im Wesentlichen obsolet geworden. In Urkunden, die nach dem 1.1.99 errichtet sind, ist eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch wegen dinglicher Ansprüche möglich; § 794 I Nr 5 gestattet es dem Schuldner, nicht nur sich selbst, sondern auch sonstige Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Unabhängig davon, ob die Unterwerfung nach § 800 erklärt und eingetragen ist, kann die vollstreckbare Ausfertigung eines dinglichen Titels gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners iSd §§ 727, 731, 797 erteilt werden (vgl St/J/Münzberg § 800 Rz 1; offengelassen BGH WM 18, 1222 Rz 10). Jedoch macht die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 I, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gg den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, die Rechtsnachfolgeklausel des § 727 nicht entbehrlich (BGH WM 18, 1222 Rz 7, 10 ff).

 

Rn 1a

Die Zuständigkeitsregelung des § 800 III überlagert diejenige des § 797 V; eine einschränkende Regelung, welche ggü den sonstigen Urkunden des § 794 I Nr 5 die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nachfolger im Grundeigentum nur unter besonderen Bedingungen zulassen und die Anwendung des § 727 ausschließen würde, kann in § 800 nicht gesehen werden (St/J/Münzberg Rz 9; so ersichtlich auch MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 1; Wolfsteiner DNotZ 99, 306, 322, 323). Um sicherzustellen, dass die Klauselerteilung gegen den neuen Eigentümer nicht als unstatthaft angesehen wird, sollte jedoch vorsorglich von der Möglichkeit des § 800 I 2 Gebrauch gemacht werden (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 7).

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