Rn 57

Bei Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, ist die Beschwer nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (§§ 8, 9). Maßgebend ist die nach dem Vertrag geschuldete Miete. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist ohne Bedeutung (BGH AGS 20, 286 [BGH 04.02.2020 - VIII ZR 16/19]). Bestreitet der Vermieter den Bestand des Mietverhältnisses kommt es auf die Miete an, die nach dem von Mieter behaupteten Mietvertrag zu entrichten ist (BGH WuM 16, 305). Vgl auch Rn 1.

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