Rn 1
Die Norm soll durch Festlegung auf einen normativen Streitwert (§ 3 Rn 4) der Rechtssicherheit dienen (MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 1f). Nach § 8 bestimmen sich der ZuS und der ReS (BGH JurBüro 06, 369; WuM 08, 417); ist der str Zeitraum ungewiss, wird § 9 analog herangezogen (BGH WuM 08, 417; 17, 162; 19, 45 [BGH 29.11.2018 - III ZR 222/18]; GE 19, 596, WuM 20, 738 [BGH 30.09.2020 - VIII ZA 19/20]). Entspr gilt für Bagatell- und Verurteilungsstreitwert (§ 2 Rn 6 f). Für Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Verhältnisses ist wegen § 23 Nr 2a GVG, in WEG-Sachen wegen § 23 Nr. 2c GVG, ein ZuS nicht festzusetzen (§ 3 Rn 14).
Rn 2
Für den GeS (s Rn 16) gilt § 41 GKG, dessen Grundsätze insb auf den ReS nicht übertragbar sind (BGH JurBüro 06, 369). Auf die fehlerträchtigen, nicht geringen und daher rechtspolitisch unerwünschten Unterschiede zwischen den Anwendungsbereichen von § 8 ZPO und § 41 GKG ist bei der Wertfestsetzung sorgfältig zu achten.
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