Rn 50

Der Anspruch auf Abrechnung ist dem Auskunftsanspruch (§ 3 Streitwert-Lexikon Auskunft) vergleichbar; er ist nach § 3 mit einem Bruchteil des wirtschaftlichen Interesses des Mieters an der Abrechnung zu bewerten (LG Bonn JurBüro 92, 117), zB mit 1/3 des jährlichen Vorschusses (LG Frankfurt NZM 00, 759); bei Erwartung einer Rückzahlung ist deren Betrag Ausgangswert (Köln JurBüro 93, 165). Für das Rechtsmittel des verurteilten Vermieters zählt das Abwehrinteresse, idR die Kosten der Abrechnung (BGH ZMR 22, 269; Köln aaO). Die Einsichtnahme in Belege kann mit 10–20 % des erwarteten Rückforderungsanspruchs bewertet werden (Köln JurBüro 97, 597). Vgl auch Rn 14.

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