Rn 7

Der Vergleich muss gem § 796a I im Namen der von Rechtsanwälten vertretenen Parteien abgeschlossen werden. Es reicht aus, wenn die Rechtsanwälte den Vergleich lediglich abschließen und nur die Mitverantwortung für einen bereits unmittelbar von den Parteien ausgehandelten Vergleich übernehmen; die Anwälte können sich auf die Unterzeichnung beschränken und müssen am Zustandekommen des Vergleichsinhalts nicht mitwirken (St/J/Münzberg Rz 3; Musielak/Voit/Voit Rz 3; Zö/Geimer Rz 11; Schuschke/Walker/Walker § 796a Rz 3). Eine Unterzeichnung durch die Parteien, wie dies noch iRd § 1044b I erforderlich war, ist nur noch notwendig, wenn die Erklärung persönlich abgegeben werden muss (für den Prozessvergleich s § 794 Rn 11). Die Rechtsanwälte müssen mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien handeln; die Wirksamkeit der Bevollmächtigung unterliegt den Regeln der §§ 167 ff BGB. Verdeckte Stellvertretung soll ebenso ausgeschlossen sein wie vollmachtlose Vertretung nach § 177 BGB. Die Genehmigung von ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärungen ist nach Niederlegung des Vergleichs nicht mehr möglich (Musielak/Voit/Voit Rz 3; Zö/Geimer Rz 10; zweifelnd St/J/Münzberg Rz 3). In der nicht mehr notwendigen Unterschrift der Parteien ist regelmäßig eine Vollmachtserteilung zu sehen. Schriftliche Nachweise über die Vollmacht der Rechtsanwälte brauchen nicht vorzuliegen (Musielak/Voit/Voit Rz 5). Die Prozessvollmacht enthält die Vollmacht zur Abgabe materiell-rechtlicher Erklärungen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (BGH NJW-RR 03, 745, 746; St/J/Münzberg Rz 3).

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