Rn 2

§ 794a gilt nur für die Räumung von Wohnraum. Bei Mischmietverhältnissen kann § 794a angewendet werden, wenn die Wohnraummiete im Vordergrund steht und eine getrennte Rückgabe der Wohn- und Geschäftsräume weder möglich, wirtschaftlich sinnvoll noch dem Vermieter zuzumuten ist (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 3; Schuschke/Walker/Walker Rz 1).

 

Rn 3

Ausgenommen von der Regelung des § 794a sind gem § 794a V 1 Mietverhältnisse über Wohnraum iSd § 549 II Nr 3 BGB und die Fälle des § 575 BGB. § 549 II Nr 3 BGB betrifft Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen; § 575 BGB betrifft Zeitmietverträge. Es soll verhindert werden, dass diese Regelungen durch Bewilligung einer Räumungsfrist bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich unterlaufen werden. Endet allerdings ein Zeitmietverhältnis durch außerordentliche Kündigung, kann Räumungsfrist bis zum vertraglich bestimmten Endzeitpunkt gewährt werden, § 794a V 2. Kommt eine Räumungsfrist nach § 794a nicht in Frage, kann immer noch eine Räumungsfrist nach § 765a gewährt werden (§ 765a Rn 7).

 

Rn 4

Soweit vollstreckbare Urkunden nach § 794 I 5 und Anwaltsvergleiche nach § 794 I Nr 4b Räumungsverpflichtungen möglich machen, gilt § 794a entspr (St/J/Münzberg Rz 1; Zö/Geimer Rz 1).

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