Rn 6

Aktivlegitimiert ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist; dies können sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner ebenso wie der betroffene Dritte sein (zu letzterem vgl § 766 Rn 22 ff). Nicht beschwerdeberechtigt ist der GV; dies auch dann nicht, wenn er die vom Vollstreckungsgericht angeordnete Vollstreckung für unzulässig hält. Der GV ist Organ der Zwangsvollstreckung und kann idR nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten sein (BGHZ 170, 243, 246; NJW 04, 2979, 2981; aA St/J/Münzberg Rz 6). Dem GV steht die sofortige Beschwerde allenfalls gegen eine Erinnerungsentscheidung wegen eigener ihn belastender Kostenentscheidungen zu (Hambg OLGR 00, 324, 325; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 7; nicht unumstritten).

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