Rn 7

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder bei dem Richter, welcher die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen, § 569 I 1. Wird die sofortige Beschwerde bei dem Richter, welcher die Entscheidung erlassen hat, eingelegt, kann er ihr gem § 572 I, hält er sie für begründet, abhelfen. Anwaltszwang für die Einlegung besteht nicht, wenn in der 1. Instanz kein Anwaltsprozess vorgelegen hat, § 569 III Nr 1. Vollstreckungsgerichte sind gem § 764 I die AG; wird somit die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts angegriffen, besteht für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kein Anwaltszwang.

 

Rn 8

Nach der Rspr des BGH ist eine Rechtsmittelbelehrung für die gem §§ 869, 793 befristeten Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren erforderlich (BGH NJW-RR 09, 890, 891; vgl auch BGHZ 150, 390, 393 ff). Dies gilt jedenfalls bei der Entscheidung über den Zuschlag, welche für den Laien bei der Bestimmung des Fristenbeginns besondere Unklarheiten aufweist. Die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung steht dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist nicht entgegen (so bereits BGH NJW-RR 08, 1084, 1085 [BGH 28.02.2008 - V ZB 107/07]). Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, muss jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers ist unwiderleglich zu vermuten; für die Ursächlichkeit spricht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tatsächliche Vermutung (BGH NJW-RR 09, 890, 891 [BGH 26.03.2009 - V ZB 174/08]).

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