I. Sonderregelungen.

 

Rn 2

Im Zwangsversteigerungsverfahren gelten die §§ 95104 ZVG. Wird das GBA als Vollstreckungsorgan tätig, ist nur die einfache Beschwerde nach §§ 71 ff GBO statthaft. Hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht iRd §§ 887, 888, 890 entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf. Auch Entscheidungen des Arrestgerichts als Vollstreckungsorgan sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Ausgeschlossen ist die sofortige Beschwerde im Fall des § 707 I, II. Diese Vorschrift ist auf einstweilige Anordnungen entspr anzuwenden; weder der Erlass einer einstweiligen Anordnung noch deren Ablehnung sind anfechtbar (§ 765a Rn 29; vgl auch § 769 Rn 13). Unanwendbar ist § 793 auch auf isolierte Kostenentscheidungen gem § 99 I. In Familienstreitsachen ist § 793 über § 120 I FamFG anzuwenden (Brandbg FamRZ 11, 831, 832).

II. Entscheidungen des Insolvenzgerichts.

 

Rn 3

Soweit das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung oder aus Gründen des Sachzusammenhangs funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach den Vorschriften der InsO, sondern nach den allg vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen (BGH ZIP 04, 732; WuM 11, 321; 486). In diesen Fällen gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 I InsO nicht; vielmehr findet § 793 Anwendung.

III. Entscheidung des Rechtspflegers.

 

Rn 4

Trifft der Rechtspfleger eine Entscheidung, findet § 793 über § 11 I RPflG Anwendung; dies ist bspw beim Erlass eines Pfändungs- u Überweisungsbeschlusses der Fall. Etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtspfleger Entscheidungen trifft, die, hätte der Richter sie erlassen, unanfechtbar wären; es gilt dann § 11 II RPflG; gegen eine derartige Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden, über die, hilft der Rechtspfleger ihr nicht ab, der Richter zu entscheiden hat. Nach der Neufassung des § 11 II 1 RPflG infolge des FGG-RG v 17.12.08 gelten für die Erinnerung nunmehr unterschiedliche Fristen.

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