Rn 7

Abs 2 S 3 enthält eine Sonderregelung für die Fälle, in denen es sich bei den Vertretern nach Abs 2 S 2 Nr 1–4 nicht um natürliche Personen also idR um juristische Personen handelt. Diese handeln durch ihre Organe und die mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. In welcher Weise dieser ›Auftrag‹ erteilt worden sein muss und wie er ggf nachzuweisen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Einzelvollmacht oder Prokura und eine Bevollmächtigung durch Satzung genügt, eine bloße Beschäftigung bei einer solchen Person hingegen nicht.

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