Rn 5

Die Vertretungsbefugnis setzt voraus, dass sich der Rechtsstreit auf die Einziehung von Geldforderungen von Verbrauchern (§ 13 BGB) bezieht und dass dies nach dem Statut der Verbraucherzentrale/des Verbandes zum Aufgabenbereich gehört. Erfasst werden auch deliktische Forderungen von Verbrauchern (Bsp: BGH NJW 07, 593 [BGH 14.11.2006 - XI ZR 294/05]). Eine Ermächtigung zum Inkasso ist nicht erforderlich. Für andere als die aufgezählten Vereinigungen gilt die Regelung nicht.

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