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Das Prozessgericht, also das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, entscheidet bei freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 128 IV) in voller Besetzung durch Beschl. Der Gegner muss vor der Entscheidung nicht gehört werden, da er nicht in seinen Rechten betroffen ist (St/J/Jacoby § 78b Rz 12; Musielak/Voit/Weth § 78b Rz 8). Der Beschl ist zu begründen (Anders/Gehle/Weber ZPO § 78b Rz 6) und nach mündlicher Verhandlung zu verkünden (§ 329 I 1). Wird dem Antrag stattgegeben, genügt die formlose Mitteilung an die Parteien (§ 329 II 1). Der den Antrag zurückweisende Beschl ist dem Antragsteller zuzustellen (§§ 329 II 2). In beiden Fällen ist es unschädlich, wenn die Unterrichtung des Prozessgegners unterbleibt (Musielak/Voit/Weth § 78b Rz 8). Liegen die Voraussetzungen vor, muss ein Anwalt beigeordnet werden, das Gericht hat keinen Ermessensspielraum. Unter diesen Voraussetzungen erfolgt eine Beiordnung auch dann, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist (BGH Rpfleger 02, 463 zu § 121). Das Prozessgericht trifft nur eine Grundentscheidung, der Beschl spricht nur aus, dass der Partei ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet wird. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Fachanwalts besteht nicht (OVG Münster NJW 03, 2624). Die Auswahl und namentliche Benennung erfolgt im Verfahren nach § 78c durch den Vorsitzenden. Wählt das Prozessgericht in dem Beschl schon den Anwalt aus, gilt dies als Entscheidung des Vorsitzenden nach § 78c (hM St/J/Jacoby § 78c Rz 15; Anders/Gehle/Weber ZPO § 78b Rz 6; Musielak/Voit/Weth § 78b Rz 9). Der stattgebende Beschl ist unanfechtbar. Gegen die ablehnende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 78b II, 567 I Nr 1). Für die Beschwerde gilt kein Anwaltszwang (München MDR 02, 724 [OLG München 20.08.2001 - 1 W 2066/01]; Musielak/Voit/Weth § 78b Rz 11; Zö/Althammer § 78b Rz 7; aA Anders/Gehle/Weber ZPO § 78b Rz 7). Hat das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im 1. Rechtszug entschieden, kommt nur die Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 574 I Nr 2).

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