Rn 7

Unbeschadet der Möglichkeit, nach Abs 1 1 die Kosten der Zwangsvollstreckung mit dem Hauptsachetitel beizutreiben, kann nach Abs 2 auch die Kostenfestsetzung eingeleitet werden. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich. Die Kostenfestsetzung darf daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Kosten seien vollstreckbar. Im Übrigen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis bereits daraus, dass hinsichtlich festgesetzter Kosten die Verzinsung ausgesprochen werden kann. Lediglich solche Kosten, die bereits vom Schuldner bezahlt sind, können nicht festgesetzt werden. Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (AG Siegburg AGS 14, 485 [AG Siegburg 19.08.2014 - 108 C 6/14]).

Zuständig für die Kostenfestsetzung ist das Vollstreckungsgericht.

  • Zunächst ist dasjenige Gericht zuständig, bei dem eine Vollstreckungshandlung anhängig ist.
  • Ist die Zwangsvollstreckung (zunächst) abgeschlossen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.
  • Sofern es nicht zu einer Vollstreckung gekommen ist, sondern lediglich Vorbereitungsmaßnahmen getroffen wurden oder eine Vollstreckung angedroht wurde, ist das Prozessgericht zuständig (BGH NJW-RR 08, 515 = AGS 08, 200 JurBüro 08, 214 = NJW-Spezial 08, 91; KG JurBüro 18, 652 = DGVZ 19, 62 = AGS 19, 92; Ddorf JurBüro 10, 438 = AGS 10, 560 = RVGreport 10, 391 = NJW-RR 10, 1440).
  • Im Falle von Vollstreckungskosten, die aus Verfahren nach den §§ 887, 888 und 890 entstanden sind, entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszugs.

Das Verfahren folgt den §§ 103 II, 104, 107. Auch im Verfahren nach § 788 II ist daher auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten ab Antragseingang zu verzinsen sind (Abs 2 iVm § 104 I 2).

Zur Festsetzung der Vollstreckungskosten ist es erforderlich, dass diese Kosten glaubhaft gemacht werden (Abs 2 iVm § 103 II), etwa durch Vorlage von Belegen. Das Vollstreckungsorgan prüft dann, ob es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt und ob sie notwendig waren. Es ist nicht erforderlich, Originale vorzulegen (AG Landau AGS 04, 452 [LG Landau 17.10.2000 - 3 T 198/00]).

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 567 II gegeben (Abs 2 iVm § 104 III), soweit der Beschwerdegegenstand den Betrag von 200,00 EUR übersteigt. Das Beschwerdegericht kann die Rechtsbeschwerde (§ 574) zulassen. Soweit eine Beschwerde nicht in Betracht kommt, ist die Erinnerung gegeben.

Die Festsetzung der Kosten ist für die Vollstreckungsorgane bindend. Sie haben nicht mehr zu prüfen, ob diese Kosten notwendig waren. Umgekehrt darf ein Vollstreckungsorgan solche Vollstreckungskosten, die in einem Kostenfestsetzungsverfahren bestandskräftig abgesetzt worden sind, nicht mehr mit beitreiben.

Die Kostenfestsetzung kann auch mehrmals betrieben werden, allerdings nicht wegen derselben Kosten. Soweit gegen den Schuldner mehrere erfolglose Vollstreckungen durchgeführt werden, können die Kosten eines jeden Vollstreckungsversuchs gesondert festgesetzt werden.

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