Gesetzestext

 

(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 787 befasst sich mit der Zwangsvollstreckung in herrenlose Grundstücke, § 787 I, und Schiffe oder Schiffsbauwerke, § 787 II.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Nach dieser Vorschrift ist ein Vertreter zu bestellen, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist. Gemäß § 99 I 1 LuftfzRG gilt § 787 in gleicher Weise für Luftfahrzeuge. Nicht anwendbar ist § 787 auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück; ein solcher kann nicht entspr § 928 I BGB durch Verzicht aufgegeben werden (BGHZ 115, 1, 7 ff); dies gilt in gleicher Weise für das Erbbaurecht, § 11 I ErbbauRG. Die an dem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug durch Zwangsvollstreckung geltend zu machenden Rechte umfassen zwangsläufig nur dingliche Rechte.

C. Funktion des Vertreters, Verfahren.

 

Rn 3

Der Vertreter hat die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Vollstreckungsverfahren wahrzunehmen; er handelt in eigenem Namen. Ein gegen den bisherigen Eigentümer ergangener Titel muss gem § 727 auf ihn umgeschrieben werden (St/J/Münzberg Rz 3). Er ist berechtigt, im Zwangsvollstreckungsverfahren sämtliche möglichen Rechtsbehelfe einzulegen (St/J/Münzberg Rz 4; Schuschke/Walker/Raebel Rz 2).

 

Rn 4

§ 787 ergänzt § 58. Ist bereits ein Vertreter nach § 58 I, II bestellt, erübrigt sich eine Vertreterbestellung nach § 787. Die Bestellung des Vertreters erfolgt auf Antrag des Gläubigers; zuständig ist das Vollstreckungsgericht, somit gem § 764 II das AG, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die Entscheidung trifft gem § 20 Nr 17 RPflG der Rechtspfleger. Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde nach § 793 iVm § 11 I RPflG und nicht der Erinnerung. Die Bestellung des Vertreters oder auch die Ablehnung der Bestellung ist immer als Entscheidung anzusehen und nicht als Vollstreckungsmaßnahme (St/J/Münzberg § 767 Rz 5; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 5).

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