Rn 5

Ist Nachlassverwaltung gem § 1981 BGB angeordnet, und hat ein persönlicher Gläubiger des Erben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anbringen lassen, kann der Nachlassverwalter gem § 784 II seinerseits mit der Klage nach §§ 785, 767 die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären und gem § 776 die Vollstreckungsmaßregel aufheben lassen. Hierdurch wird § 1984 II BGB realisiert, wonach Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zug eines persönlichen Gläubigers des Erben bei Anordnung der Nachlassverwaltung ausgeschlossen sind. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob vorher bereits eine Beschränkung nach § 783 stattgefunden hat (St/J/Münzberg Rz 4). Geht allerdings der Nachlassverwalter nicht nach § 784 II vor, wird die Vollstreckung ohne weiteres – entgegen § 1984 II BGB – fortgesetzt (St/J/Münzberg Rz 4; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 2).

 

Rn 6

Bei Nachlassinsolvenz gilt über das allg Vollstreckungsverbot des § 89 I InsO hinaus § 321 InsO. Danach geben Vollstreckungsmaßnahmen, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Erbfalles und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgen, kein Recht zur abgesonderten Befriedigung. Setzt der Gläubiger dennoch die Vollstreckung fort, kann der Insolvenzverwalter die Verletzung des § 321 InsO mit der Erinnerung nach § 766 rügen (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 10; Schuschke/Walker/Raebel Rz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge