Gesetzestext

 

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 783 gibt dem Erben die Möglichkeit, die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB (vgl hierzu § 782 Rn 1) auch ggü seinen persönlichen Gläubigern geltend zu machen, wenn diese in den Nachlass vollstrecken. Die Vorschrift bezweckt es, dem Erben ausreichend Zeit zur Inventarerrichtung und zur Prüfung der Frage zu geben, ob er von seinem Recht auf beschränkte Haftung Gebrauch machen soll (Musielak/Voit/Lackmann Rz 1; Zö/Geimer Rz 1). Es soll verhindert werden, dass innerhalb der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB der Nachlass von den persönlichen Gläubigern des Erben zu ihrer Befriedigung verwertet wird. Der Nachlass ist Teil des Gesamtvermögens des Erben; grds haftet somit auch der Nachlass für die Eigenverbindlichkeiten des Erben. Das Ziel der §§ 2014, 2015 BGB könnte jedoch verfehlt werden, wenn Eigengläubiger des Erben unbeschränkt auf den Nachlass zugreifen könnten, während Nachlassgläubiger nur unter den Beschränkungen des § 782 vollstrecken könnten (Schuschke/Walker/Raebel Rz 1).

B. Voraussetzungen, Beweislast.

 

Rn 2

Der Erbe muss die Rechte des § 782 noch geltend machen können. Er darf nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Eine unbeschränkte Haftung ggü einzelnen Nachlassgläubigern allerdings ist unbeachtlich (vgl § 782 Rn 1). Der Erbe muss nachweisen, dass der Gegenstand, auf den sich die Vollstreckung bzw die beabsichtigte Vollstreckung bezieht, zum Nachlass gehört und dass die Fristen der §§ 2014, 2015 BGB noch nicht abgelaufen sind. Dem Gläubiger obliegt dann der Nachweis dafür, dass der Erbe sämtlichen Nachlassgläubigern, zumindest ihm ggü, unbeschränkt haftet und deshalb keine Rechte aus § 783 mehr geltend machen kann (St/J/Münzberg Rz 1; Schuschke/Walker/Raebel Rz 2).

C. Verfahren.

 

Rn 3

Die Beschränkung der Vollstreckung wird im Weg der Klage nach §§ 785, 767 geltend gemacht. Eines Vorbehalts im Titel, aus dem der Eigengläubiger vollstreckt, bedarf es nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge