Rn 1

§ 782 ergänzt die §§ 2014, 2015 BGB sowie § 305 I. Gemäß § 2014 BGB kann der Erbe die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, allerdings nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, verweigern. § 2015 I BGB gibt dem Erben die Möglichkeit, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern, wenn er innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt und dieser Antrag zwischenzeitlich zugelassen ist. Die Anwendung dieser beiden Vorschriften setzt allerdings gem § 2016 I BGB voraus, dass der Erbe seine Haftung noch beschränken kann. Eine unbeschränkte Haftung ggü einzelnen Nachlassgläubigern ist unbeachtlich. Der Erbe kann diese Einreden, die aufschiebenden Charakter haben, im Erkenntnisverfahren geltend machen. Gemäß § 305 I ist der Vorbehalt der gem §§ 2014, 2015 I BGB beschränkten Erbenhaftung in den Tenor aufzunehmen. Eine sachliche Entscheidung über die Einrede erfolgt nicht; dem Erben ist es gem § 772 iVm §§ 785, 767 vorbehalten, sich auf die Haftungsbeschränkung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berufen.

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