Rn 1

§ 783 gibt dem Erben die Möglichkeit, die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB (vgl hierzu § 782 Rn 1) auch ggü seinen persönlichen Gläubigern geltend zu machen, wenn diese in den Nachlass vollstrecken. Die Vorschrift bezweckt es, dem Erben ausreichend Zeit zur Inventarerrichtung und zur Prüfung der Frage zu geben, ob er von seinem Recht auf beschränkte Haftung Gebrauch machen soll (Musielak/Voit/Lackmann Rz 1; Zö/Geimer Rz 1). Es soll verhindert werden, dass innerhalb der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB der Nachlass von den persönlichen Gläubigern des Erben zu ihrer Befriedigung verwertet wird. Der Nachlass ist Teil des Gesamtvermögens des Erben; grds haftet somit auch der Nachlass für die Eigenverbindlichkeiten des Erben. Das Ziel der §§ 2014, 2015 BGB könnte jedoch verfehlt werden, wenn Eigengläubiger des Erben unbeschränkt auf den Nachlass zugreifen könnten, während Nachlassgläubiger nur unter den Beschränkungen des § 782 vollstrecken könnten (Schuschke/Walker/Raebel Rz 1).

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