Rn 27

Behörden und juristische Personen des Öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen gebildeten Zusammenschlüsse (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen einschließlich öffentlich-rechtlicher Verbände) müssen sich grds durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (MüKoZPO/Toussaint § 78 Rz 24; Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 21, 22). Für diese Personen gilt jedoch nach Abs 2 eine Ausnahme für die Nichtzulassungsbeschwerde. In diesem Verfahren können sie sich durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen mit dieser Befähigung vertreten lassen. Diese Personen sind auch befugt, sich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (BGH NJW 93, 1208 [BGH 03.02.1993 - XII ZB 141/92]).

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