Rn 5

Gemäß § 779 II bestellt das Vollstreckungsgericht, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder die Annahme der Erbschaft ungewiss ist, was insb der Fall ist, wenn der Erbe unbekannt ist, für den Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter. Die Bestellung unterbleibt gem § 779 II 2, wenn ein Nachlasspfleger bestellt oder ein Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.

 

Rn 6

Der Bestellung eines Vertreters für den Nachlass bedarf es zur Fortsetzung der begonnenen Vollstreckung dann, wenn die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungshandlung erforderlich ist, so wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften mitwirken muss oder Zustellungen bzw Bekanntmachungen an ihn ergehen müssen, so in den Fällen der §§ 829 II, 835 III, 854 II, 875, 885 II, 808 III, 826 III. Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn die Aufbewahrung und Verwaltung gepfändeter Gegenstände Schwierigkeiten bereitet (St/J/Münzberg Rz 6). Der besondere Vertreter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Stellung ist derjenigen des gem § 1882 BGB für unbekannte Beteiligte bestellten Pflegers oder des Nachlasspflegers nach § 1960 BGB zu vergleichen; er hat jedoch weniger Befugnisse; er hat sich auf Schuldnerhandlungen, die iRd nach § 779 I fortzusetzenden Zwangsvollstreckung erforderlich sind, zu beschränken. So ist er zum Empfang sämtlicher Zustellungen und auch zur Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners nach §§ 732, 766, 793 berechtigt. Man wird ihm auch die Möglichkeit einräumen müssen, Einwendungen des Schuldners nach § 767 geltend zu machen (so St/J/Münzberg Rz 9; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 10 mit der sehr formalen Begründung, die Vollstreckungsgegenklage sei nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern ein Rechtsstreit um materielles Recht). Die Offenbarungsversicherung ist von den Befugnissen des besonderen Vertreters nicht umfasst (St/J/Münzberg Rz 9; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 10).

 

Rn 7

Solange weder ein Nachlasspfleger noch ein besonderer Vertreter bestellt ist, ruht die Vollstreckung, § 92 Nr 1 GVGA (Zö/Geimer Rz 9). Mit dem tatsächlichen Eintritt des Erben, eines Nachlasspflegers oder eines Testamentsvollstreckers endet das Amt des Vertreters nicht automatisch; die Bestellung muss vielmehr durch das Vollstreckungsgericht aufgehoben werden (BGH NJW 10, 157, 158 [BGH 23.09.2009 - V ZB 60/09]; aA Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 8).

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