Rn 5

Gemäß § 778 II ist die Vollstreckung wegen Eigenverbindlichkeiten des Erben in den Nachlass vor Annahme der Erbschaft nicht statthaft; sie darf nur in das Eigenvermögen des Erben erfolgen; auch die Vollstreckung in Nachlass-Surrogate ist ausgeschlossen. Sind mehrere Erben vorhanden, bedarf es gem § 740 für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass bis zur Erteilung eines gegen alle Erben ergangenen Titels. Damit kann aus dem Titel gegen nur einen der Miterben nicht in den Nachlass vollstreckt werden. Ausgenommen ist der Fall, dass persönliche Verbindlichkeiten sämtlicher Miterben vorliegen, für welche diese als Gesamtschuldner haften (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 5).

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