Rn 7

Erfolgt entgegen § 778 II wegen eigener Verbindlichkeiten des vermeintlichen Erben die Zwangsvollstreckung in den Nachlass, können der tatsächliche Erbe ebenso wie der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger und der Testamentsvollstrecker gem § 771 vorgehen; ihnen steht allerdings auch der Weg der Erinnerung bzw der sofortigen Beschwerde offen. Auch dem vermeintlichen Erben wird die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage eingeräumt, da er mit dem Nachlass noch nicht haftet (Schuschke/Walker/Raebel Rz 4). Man wird dieses Recht auch dem möglichen Ersatzerben zubilligen müssen. Der vollstreckende Gläubiger kann Erinnerung nach § 766 II erheben, wenn die Vollstreckung im Hinblick auf § 778 II in den Nachlass abgelehnt wird. Wird unter Verstoß gegen § 778 II wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben in den Nachlass gepfändet, steht die Möglichkeit der Erinnerung auch einem Nachlassgläubiger zu (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 12). Auch der wegen einer Eigenverbindlichkeit des Erben Vollstreckende hat das Recht zur Erinnerung; wird unter Verstoß gegen § 778 II wegen persönlicher Verbindlichkeiten in den Nachlass vollstreckt, setzt sich der Vollstreckungsgläubiger, schlägt der vorläufige Erbe nachträglich aus, Bereicherungsansprüchen des endgültigen Erben aus (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 13; vgl § 766 Rn 24).

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