Rn 6

Verstoßen die Vollstreckungsorgane gegen § 778 I kann der Erbe einer Vollstreckung wegen Nachlassschulden in sein eigenes Vermögen im Weg des § 771 begegnen, da er insofern Dritter ist (St/J/Münzberg Rz 3; so im Ergebnis auch MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 779 Rz 7). Er kann auch Erinnerung gem § 766 bzw sofortige Beschwerde nach § 793, ggf iVm § 11 I RPflG einlegen (St/J/Münzberg Rz 3; Zö/Geimer Rz 11; zweifelnd MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 779 Rz 7). Der Gläubiger des Erben kann Erinnerung gem § 766 II einlegen, wenn unter Berufung auf § 778 I die Pfändung abgelehnt wurde. Auch ein Gläubiger des Erben kann die Erinnerung einlegen, wenn unter Verstoß gegen § 778 I wegen einer Nachlassverbindlichkeit in das persönliche Vermögen des Erben vollstreckt wird (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 12). Auch der wegen einer Nachlassverbindlichkeit vollstreckende Gläubiger kann, erfolgt die Vollstreckung unter Verstoß gegen § 778 I in das persönliche Vermögen des Erben, Erinnerung einlegen; er setzt sich bei einer Pfändung in das Eigenvermögen, schlägt der vorläufige Erbe das Erbe nachträglich aus, Bereicherungsansprüchen durch diesen aus (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 13; vgl § 766 Rn 24).

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