Rn 9

§ 775 Nr 2 greift zunächst dann ein, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist. Als Beispiele werden genannt Entscheidungen nach den §§ 570 III, 707 I, 719 I, 732 II, 765a I, 766 I 1, 769 I, 770, 771 III sowie nach §§ 21 II Nr 3, 89 III InsO (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 14). Vollstreckbarkeit wird iGgs zu § 775 Nr 1 nicht verlangt (BGHZ 25, 60, 65). Dagegen muss eine evtl angeordnete Sicherheitsleistung erbracht worden sein (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer § 776 Rz 20). Erfolgt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, dann wirkt diese Entscheidung sofort (BGHZ 140, 253, 255, 256). Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht mehr statthaft, allerdings nicht nichtig; sie müssten, legt der Schuldner hiergegen Erinnerung ein, gem § 766 aufgehoben werden (St/J/Münzberg Rz 15; Schuschke/Walker/Raebel Rz 8).

 

Rn 10

Die Zwangsvollstreckung ist auch dann nach § 775 Nr 2 einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; es kann sich hier um Entscheidungen nach §§ 707 I, 709 S 3, 719 I, 732 II, 769 I und 770 handeln (Musielak/Voit/Lackmann Rz 5). Der Nachweis der Sicherheitsleistung muss in entspr Anwendung des § 775 Nr 3 durch öffentliche Urkunden erbracht werden (St/J/Münzberg Rz 15).

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