Rn 1

Gemäß § 2115 S 1 BGB ist, erfolgt über einen der Nacherbfolge unterliegenden Nachlassgegenstand im Weg der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder auch durch den Insolvenzverwalter eine Verfügung, diese im Fall des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Fall einer Versteigerung im Weg der Zwangsvollstreckung das Eigentum an den Nachlassgegenständen auf den Ersteher lastenfrei übertragen werden könnte. § 2115 S 1 BGB wird daher durch das Verwertungsverbot des § 773 ergänzt. Danach soll ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Fall des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben ggü unwirksam ist. § 773 enthält damit ein Verwertungsverbot.

 

Rn 2

Beide Vorschriften bezwecken den Erhalt des Nachlasses. Der Nacherbe soll davor bewahrt werden, dass Eigenverbindlichkeiten des Vorerben aus dem Nachlass beglichen werden und ihm damit ohne Entgelt Vermögenswerte entzogen werden. Damit soll der Nachlass vor haftungsrechtlicher Verwertung der von ihm umfassten Gegenstände und Rechte aufgrund von Geldforderungen geschützt werden, die ggü dem Sondervermögen nicht begründet sind (Staud/Avenarius § 2115 BGB Rz 1). Ebenso wie bei den relativen Veräußerungsverboten des § 772 hat sich eine verfahrensrechtliche Ergänzung der materiell-rechtlichen Regelung als erforderlich erwiesen, da im Fall einer Versteigerung im Weg der Zwangsvollstreckung das Eigentum an den Nachlassgegenständen auf den Ersteher lastenfrei übertragen werden kann. Da § 773 S 1 jedoch ebenso wenig wie § 772 S 1 Einfluss auf die Wirksamkeit etwa doch durchgeführter Verwertungsmaßnahmen hat, gibt § 773 S 2 dem betroffenen Nacherben die Möglichkeit der Widerspruchsklage. Geschützt ist jedoch auch der Schuldner; ein Verstoß gegen § 773 S 1 begründet auch hier die Gefahr ungünstiger Verwertungsergebnisse (vgl § 772 Rn 1).

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