Rn 2

Die Drittwiderspruchsklage richtet sich gegen die Vollstreckung aus sämtlichen möglichen Vollstreckungstiteln, so auch gegen die Vollstreckung aus Arresten und eV (BGHZ 156, 310, 314) und gegen die Vollstreckung eines Arrestbefehls nach § 111d StPO (BGHZ 164, 176, 178 ff). § 771 gilt auch für Forderungspfändungen (BGH NJW 77, 384, 385; WM 81, 648, 649). Entspr anwendbar ist § 771 bei einer Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG, dies sowohl zug eines Teilhabers als auch eines Dritten (BGH NJW 85, 3066, 3067; WM 13, 1748, 1749 für die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR; vgl Rn 17).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge