Rn 26

Mit einem Besitz verbundene Pfandrechte an beweglichen Sachen rechtfertigen die Vollstreckungsgegenklage, wenn sie durch Vollstreckung und Verwertung beeinträchtigt werden. Besitzlose Pfandrechte ermöglichen lediglich ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805. Bei mit Besitz verbundenen Pfandrechten wird dem Berechtigten anstelle der Drittwiderspruchsklage auch ein Vorgehen nach § 805 gestattet (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 34). Bei der Herausgabevollstreckung nach § 883 wird auch bei besitzlosen Pfandrechten das Recht zur Drittwiderspruchsklage gewährt (St/J/Münzberg Rz 33). Pfandrechte an einem Recht gewähren die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage, nicht nur der Klage auf vorzugsweise Befriedigung. Bei ungleichrangigen Pfandrechten gibt § 1290 BGB nur dem erstrangigen Pfandrecht die Rechte aus den §§ 1281 ff BGB; nachrangige Pfandgläubiger können dann nur Leistungen an den Erstrangigen und an sich selbst nur mit Zustimmung des Erstrangigen verlangen (BGH NJW 81, 1671, 1672 [BGH 19.02.1981 - IVa ZR 57/80]). Diese Rechte würden durch die Zwangsvollstreckung vereitelt werden (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 48; aA RGZ 87, 321, 326 für die Bestellung eines Pfandrechts an einem Erbanteil des Schuldners; aA auch Hamm NJW-RR 90, 233 für das Vertragspfandrecht an einem GmbH-Anteil).

 

Rn 27

Sonstige dingliche Berechtigungen an Sachen, wie Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Nießbrauch, dingliche Wohnrechte, berechtigen zur Interventionsklage, wenn durch die Vollstreckung das Recht des Berechtigten beeinträchtigt wird, was bei der Mobiliarzwangsvollstreckung regelmäßig der Fall sein wird (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 36). Erfolgt die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind nach § 810, dann ist der Grundpfandgläubiger nicht nur erinnerungsbefugt, sondern auch zur Drittwiderspruchsklage berechtigt; bei Verstößen gegen das Verbot der Pfändung von Zubehör im Weg der Mobiliarzwangsvollstreckung ist für den Grundpfandgläubiger die Möglichkeit der Erinnerung gegeben, jedoch auch die der Drittwiderspruchsklage (vgl § 766 Rn 24). Bei der Immobiliarzwangsvollstreckung werden die Rechte des Berechtigten üblicherweise nicht beeinträchtigt. Zwangshypothek oder Zwangsversteigerung berühren ein dingliches Recht am Grundstück nicht; dagegen kann die Zwangsverwaltung aus einem gegen den Eigentümer gerichteten Titel ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht beeinträchtigen. Das Recht darf allerdings dem Recht, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, im Rang nicht nachgehen. Die Drittwiderspruchsklage ist somit unbegründet, wenn ein dem dinglichen Recht im Rang vorgehender Gläubiger die Vollstreckung betreibt (RGZ 101, 5, 8, 9). Inhaber von Grundpfandrechten sind nicht zur Klage nach § 771 berechtigt, wenn der Gläubiger die Immobiliarzwangsvollstreckung durchführt; diese Rechte hindern eine Veräußerung nicht. Vorhandene Grundpfandrechte gehen einer Zwangshypothek im Rang vor; bei Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung wird ein vorrangiges Grundpfandrecht nicht beeinträchtigt (Baur/Stürner/Bruns Rz 46.10).

 

Rn 28

Die Pfändung von Mietforderungen im Weg der Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt selbst dann nicht zur Unwirksamkeit zeitlich vorangehender Verfügungen über diese Forderung, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek erwirkt hatte. Mietforderungen gem §§ 1123, 1124 BGB werden nur dann wirksam in Beschlag genommen, wenn die Vollstreckung aus einem dinglichen Titel erfolgt; die isolierte Pfändung der Mietforderung aufgrund eines persönlichen Titels verdient keinen besonderen Schutz (BGHZ 163, 201, 207, 208; WM 08, 801, 802). Der Grundpfandgläubiger kann daher im Weg der Drittwiderspruchsklage gegen eine derartige Pfändung vorgehen.

 

Rn 29

Dem Inhaber einer ausschl patent- oder urheberrechtlichen Lizenz steht neben dem Lizenzgeber ein Widerspruchsrecht zu. Die ausschl Patentlizenz ist heute nahezu allg als absolutes gegenständliches bzw gleichsam dingliches Recht zu verstehen (vgl RGZ 57, 38, 40; 130, 275, 282, 283; Kirchhof FS Merz 92, 283, 288 ff). Anders ist es beim Inhaber einer einfachen Lizenz oder einer ›Know-how-Lizenz‹; einer derartigen Lizenz kommt regelmäßig nur schuldrechtliche Wirkung zu (BGHZ 62, 272, 276; 83, 251, 256).

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