Rn 3

In Anfechtungsprozessen nach §§ 143 InsO bzw 11 AnfG sind, soweit sich diese Klagen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme richten, die §§ 769, 770 analog anzuwenden (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 4). In dem FamFG unterliegenden Angelegenheiten gelten die §§ 769, 770 über § 95 I, II FamFG. Im Arrestverfahren wird eine Anwendung der §§ 769, 770 neben den §§ 923, 927 abgelehnt (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 4; Musielak/Voit/Lackmann Rz 1a). Nicht anzuwenden sind die §§ 769 und 770 iRv Klagen auf Titelherausgabe nach § 371 BGB, soweit diese nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage verbunden sind, da ein insoweit obsiegendes Urt nicht ohne weiteres zur Beendigung der Zwangsvollstreckung führt. Die Anwendung der §§ 769, 770 ist auch iRe Vaterschaftsanfechtung im Hinblick auf einen bestandskräftigen Unterhaltstitel abgelehnt worden (Ddorf NJW 72, 215; Köln NJW 73, 195, 196 [OLG Köln 26.10.1972 - 16 W 135/72]; Saarbr DAVorm 85, 155; St/J/Münzberg Rz 4).

 

Rn 4

Ist das Urt in der Hauptsache nicht geeignet, eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, scheiden die §§ 769, 770 aus. Dies ist bei reinen Feststellungsklagen der Fall.

 

Rn 5

Verneint wird die analoge Anwendung der §§ 769, 770 auch iR materiell-rechtlicher Klagen zur Durchbrechung der Rechtskraft; insoweit wird auf die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung verwiesen, obwohl Klagen aus § 826 BGB durchaus auch auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtet sein können (RGZ 61, 359, 361; Frankf NJW 92, 511; Stuttg NJW-RR 98, 70; Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 7; aA Frankf FamRZ 02, 618, 619; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 4). Die Frage, welches Verfahren anzuwenden ist, kann für den Schuldner von erheblicher Bedeutung sein. Im Fall des § 945 greift die verschuldensunabhängige Haftung des Ast ein; bei der einstweiligen Anordnung nach §§ 769 oder 770 scheidet dies aus (vgl Rn 19).

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