Rn 2

Durch Verweisung gilt § 769 – ebenso wie § 770 – auch im Verfahren über die Drittwiderspruchsklage gem § 771 III zug des Dritten, im Verfahren der Durchsetzung der beschränkten Haftung nach den §§ 785 und 786 sowie im Verfahren über die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 IV zug des Dritten, ebenso für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln gem § 1084 II. Analog wurden bisher die §§ 769 und 770 im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage nach § 323 angewendet (BGH NJW 86, 2057 [BGH 07.05.1986 - IVb ZR 49/85]; LM § 323 Nr 1). Dies wurde zwischenzeitlich durch das FGG-RG gesetzlich verankert, § 769 IV. In Frage kommen hier besonders Klagen nach §§ 323, 323a sowie Abänderungsentscheidungen nach dem FamFG.

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