Gesetzestext

 

(1) 1Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. 2Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. 3Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. 2Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. 3Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(3) 1Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Rn 1

Die EuVTVO geht von dem Prinzip aus, dass der Europäische Vollstreckungstitel nur in seinem Ursprungsmitgliedstaat mit Rechtsbehelfen anzugreifen ist. In den Fällen der Art 21 und 23 EuVTVO kann jedoch ausnahmsweise auch im Vollstreckungsstaat gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Vollstreckungstitel vorgegangen werden; § 1084 regelt dabei das Verfahren, wenn die Vollstreckung in Deutschland stattfinden soll. Die sachlichen Voraussetzungen der in Abs 1 S 1 genannten Rechtsbehelfe sind der EuVTVO zu entnehmen; es geht in Art 21 I EuVTVO um entgegenstehende frühere Entscheidungen und in Art 23 um einstweilige Maßnahmen für den Fall, dass im Ursprungsmitgliedstaat ein Rechtsbehelf eingelegt ist. Eine Kontrolle des Titels am Maßstab des inländischen ordre public findet nicht statt (BGH NJW 14, 2363 [BGH 24.04.2014 - VII ZB 28/13]).

 

Rn 2

Der Richter am AG als Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig (BT-Drs 15/5222, 15). Der Beschluss gem Abs 2 S 1 kann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (§ 793). Die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach Abs 3 ist gem Abs 3 S 2 unanfechtbar; dies gilt wegen des Verweises auf §§ 769, 770 auch für Entscheidungen zu Abs 2 S 2 (ThoPu/Hüßtege Rz 3). Wegen der jederzeitigen Abänderungs- oder Aufhebungsmöglichkeit einer einstweiligen Anordnung ist eine Entscheidung gem Abs 3 auch ohne vorherige Anhörung des Gläubigers möglich; sie kann nachgeholt werden und die Entscheidung kann daraufhin aufgehoben oder abgeändert werden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Jenissen/Eichel Rz 10).

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