Rn 20

Aktivlegitimiert ist der Titelschuldner, bei Umschreibung des Schuldners nach §§ 727 ff derjenige, gegen den der Titel umgeschrieben worden ist (BGHZ 92, 346, 349). Richtet sich der Titel gegen mehrere Schuldner, sind diese einzeln aktivlegitimiert; dies gilt auch dann, wenn nur gegen einen von ihnen vollstreckt wird (Frankf MDR 82, 934 [OLG Frankfurt am Main 28.04.1982 - 17 U 182/81]). Bei Vollstreckung in den Nachlass ist gem § 2039 I BGB jeder einzelne Miterbe in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft prozessführungsbefugt (BGH NJW 06, 1969, 1970). Passivlegitimiert ist derjenige, dem die Klausel erteilt worden ist, ebenso der Rechtsnachfolger, auch wenn die Klausel noch nicht auf ihn umgeschrieben ist (BGHZ 120, 387, 391). Bei Vorliegen einer Gesamthandsgläubigerschaft ist die Klage gegen sämtliche Gesamthandsgläubiger zu richten; bei Gesamtgläubigern und Teilgläubigern ist nur der einzelne Vollstreckungsgläubiger, von dem die Vollstreckung droht oder vorgenommen wird, Gegner der Vollstreckungsabwehrklage (Zö/Herget Rz 9).

 

Rn 21

Aktivlegitimiert ist der Insolvenzverwalter, soweit der Titel gegen die Masse wirkt (BGHZ 100, 222, 225, 226).

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