Rn 28

Eine Gesetzesänderung rechtfertigt, auch wenn der titulierte Anspruch auf der bisherigen Gesetzesregelung beruht, eine Vollstreckungsabwehrklage nicht (BGHZ 3, 82, 86, 87; 183, 316, 323, 324). Etwas anderes gilt dann, wenn die Gesetzesänderung ausnahmsweise titulierte Ansprüche erfasst (Köln WM 85, 1593, 1594; Schuschke/Walker/Raebel Rz 23) oder wenn es um die Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen geht bzw um zukünftige Leistungs- bzw Verhaltenspflichten, so auch Unterlassungen (BGHZ 70, 151, 156, 157; 133, 316, 323; BGH NJW 09, 3303, 3304, 3305 [BGH 02.07.2009 - I ZR 146/07]).

 

Rn 29

Auch Änderungen der Rspr rechtfertigen die Vollstreckungsgegenklage grds nicht, da Entscheidungen nicht unter dem Vorbehalt gleichbleibender Rechtsansichten des Gerichts erlassen werden (BGH NJW 53, 745). Es handelt sich nicht um eine neu entstandene Einwendung gegen den titulierten Anspruch; betroffen ist vielmehr die Richtigkeit des Urt selbst (BGHZ 151, 316, 326; 181, 373, 378 ›Mescher weis‹). Damit besteht auch bei Titulierung künftiger oder wiederkehrender Ansprüche keine Möglichkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage; der BGH erkennt einen Abänderungsgrund nach § 323 an, wenn sich infolge einer höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maßstäbe zur Berechnung der Leistung grdl verändert haben (BGHZ 148, 368, 378; 181, 373, 379, 380 ›Mescher weis‹; Schuschke/Walker/Raebel Rz 24). Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln ist jedoch ein Festhalten des Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rspr künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist; dem Schuldner blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind, dauerhaft verwehrt (BGHZ 133, 316, 324 ›Altunterwerfung I‹; 181, 373, 379, 380 ›Mescher weis‹). Ermöglicht wird eine Vollstreckungsabwehrklage iRd § 10 UKlaG bei nachträglicher Entscheidung des BGH oder des GemS-OGB, wonach die Verwendung einer AGB-Klausel nicht unzulässig ist. § 10 UKlaG ist bei abw höchstrichterlicher Entscheidung in einem Individualverfahren entspr anzuwenden (so Staudinger/Schlosser § 10 UKlaG Rz 12 entgegen Schuschke/Walker/Raebel Rz 48).

 

Rn 30

Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann gem §§ 79 II 3, 95 III 3 BVerfGG geltend gemacht werden, dass das BVerfG eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm für nichtig erklärt hat. Dies gilt auch für Fälle, in denen die mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffene Entscheidung auf rechtswidriger Auslegung einer Norm beruht (BVerfGE 115, 51, 61 ff [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02]). Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch zulässig, wenn ein Oberstes Bundesgericht seine verfassungswidrige Rspr selbst korrigiert (Schuschke/Walker/Raebel Rz 47). Stellt das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit eines Landesgesetzes fest, gilt § 767 gem § 183 S 3 VwGO entspr. Die Entscheidung des BVerfG zur Problematik des uneingeschränkten gesetzlichen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare (BVerfGE 117, 163 ff [BVerfG 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04]) stellt allerdings keine Einwendung dar, wegen welcher die Zwangsvollstreckung aus einem Urt nach § 767 für unzulässig erklärt werden müsste; verfassungswidrige Vorschriften sind ausnahmsweise weiter anzuwenden, wenn es die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm notwendig macht, die Vorschrift als Übergangsregelung fortbestehen zu lassen (Ddorf OLGR 09, 707, 708).

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