Rn 23

Der Schuldner hat die Gefahr ausreichender Beeinträchtigungen vorzutragen; an die Konkretisierung seines Sachvortrags sind jedoch im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art 2 I GG bes strenge Anforderungen nicht zu stellen. So ist die Vorlage von Attesten oder sonstigen Mitteln zur Glaubhaftmachung nicht erforderlich (BVerfG WM 11, 2232, 2234; BGH NJW-RR 11, 419, 420; WuM 11, 533, 534). Für die einem Antrag nach § 765a zugrunde gelegten Tatsachen muss Beweis angeboten werden; beantragte Sachverständigengutachten sind einzuholen (BVerfGE 52, 214, 222 und passim; NJW-RR 11, 419, 420 [BGH 02.12.2010 - V ZB 124/10]; WuM 11, 533, 534 [BGH 31.03.2011 - V ZB 313/10]). § 139 ist zu beachten (BGH NJW 08, 1742, 1743 [BGH 13.03.2008 - I ZB 59/07]). Der Gläubiger ist anzuhören. Diese Anhörungspflicht ergibt sich aus Art 2 I GG iVm dem sich aus Art 20 III GG ergebenden Recht auf ein rechtstaatliches Verfahren, nicht dagegen aus Art 103 I GG; diese Vorschrift ist auf das Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anwendbar (BVerfGE 101, 397, 404 [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]). Rechnet der Gläubiger mit einem Antrag des Schuldners nach § 765a, kann es sich als zweckmäßig erweisen, bereits vor einem derartigen Antrag eine Schutzschrift bei dem Vollstreckungsgericht einzureichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge