Rn 2

Die Zwangsvollstreckung darf nicht insgesamt untersagt werden. § 765a ermöglicht es somit nicht, die Bindung der Vollstreckungsorgane an den Titel überhaupt zu beseitigen. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind im Weg der Nichtigkeits- u Restitutionsklage nach §§ 579, 580, der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 und – bei erschlichenem bzw als unrichtig erkanntem Urt – durch Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und auf Herausgabe des Titels nach Deliktsgrundsätzen (vgl § 767 Rn 13) geltend zu machen.

 

Rn 3

§ 765a gilt für sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so auch die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (BGH NJW 06, 505, 506 [BGH 24.11.2005 - V ZB 99/05]). Die Vorschrift gilt auch für Vollstreckungsmaßnahmen, die das Prozessgericht zur Erzwingung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen gem §§ 887, 888 oder der Unterlassung oder Duldung der Vornahme einer Handlung gem § 890 erlässt.

 

Rn 4

§ 4 InsO verweist auf die zivilprozessualen Vorschriften. Nach der Rspr des BGH ist auch im eröffneten Insolvenzverfahren Vollstreckungsschutz nach § 765a zu gewähren; § 765a ist jedenfalls auf Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden, die der Verwalter gem § 148 II InsO aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gegen den Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist, betreibt. Die Anwendbarkeit des § 765a ist für den Fall bejaht worden, dass Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden; der Schuldner muss dann die Möglichkeit haben, gem § 765a Maßnahmen abzuwehren, die auch unter den ganz besonderen Umständen des Insolvenzverfahrens nicht hinnehmbar sind (BGH WM 19, 686, 687, 688). Ein auf die Suizidgefährdung des Schuldners oder naher Angehöriger gestützter Vollstreckungsschutzantrag im Insolvenzverfahren ist daher zulässig (BGH NJW 09, 78, 79; WM 09, 358, 359; WuM 09, 314, 315).

 

Rn 5

Bei der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft gilt § 765a entspr (BGH NJW 07, 3430, 3431, 3432 [BGH 22.03.2007 - V ZB 152/06] mwN; abl MüKoZPO/Heßler Rz 18; Schuschke/Walker/Walker Rz 5). Ein rechtskräftiger Zuschlagbeschluss kann nicht nach § 765a aufgehoben werden (BGH MDR 10, 50, 51 [BGH 01.10.2009 - V ZB 37/09]).

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